Aktuelle Stellungnahmen und Empfehlungen zum Thema Trinkwasser

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Maßnahmen bei einer Überschreitung von Legionellen


  • Mitteilung an das Gesundheitsamt (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV)

sofern kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits eine Anzeige durch ein Labor erfolgt ist.


  • Verbraucher (z.B. Mieter) über das Ergebnis informieren (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 TrinkwV)

Insbesondere bei über 10.000 KBE/100 ml sind Einschränkungen bei der Verwendung des Trinkwassers erforderlich.


  • Erstellung einer Risikoabschätzung, Prüfung der Trinkwasserinstallation mit Ortstermin (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV)

Weiterleitung an das Gesundheitsamt.


  • Sanierungsmaßnahmen der Risikoabschätzung umsetzen (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 TrinkwV) 

mit Kontrolle durch Nachuntersuchungen

Mitteilung an das Gesundheitsamt über die Maßnahmen und Nachuntersuchungen.