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Liste der zugelassenen Trinkwasser Labore
Aktuelle Stellungnahmen und Empfehlungen zum Thema Trinkwasser
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Maßnahmen bei einer Überschreitung von Legionellen
- Mitteilung an das Gesundheitsamt (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV)
sofern kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits eine Anzeige durch ein Labor erfolgt ist.
- Verbraucher (z.B. Mieter) über das Ergebnis informieren (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 TrinkwV)
Insbesondere bei über 10.000 KBE/100 ml sind Einschränkungen bei der Verwendung des Trinkwassers erforderlich.
- Erstellung einer Risikoabschätzung, Prüfung der Trinkwasserinstallation mit Ortstermin (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV)
Weiterleitung an das Gesundheitsamt.
- Sanierungsmaßnahmen der Risikoabschätzung umsetzen (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 TrinkwV)
mit Kontrolle durch Nachuntersuchungen
Mitteilung an das Gesundheitsamt über die Maßnahmen und Nachuntersuchungen.
